Informationen für Ärzte

Der DVE (Deutscher Verband der Ergotherapeuten) hat im Januar 2010 und März 2011 Stellung zur Ausübung des Neurofeedbacks in der Ergotherapie genommen. Die Stellungnahme ist eindeutig: Ergotherapeuten dürfen frei ihr Behandlungskonzept wählen und das Neurofeedback ist als solches anzusehen, da es wissenschaftliche fundiert ist. Für genauere Einsichten stellen wir Ihnen die Stellungnahmen gerne zur Verfügung.

Eine Stellungnahme der KVWL von Mai 2015 bestätigt die Aussagen des DVE und der GKV, dass Neurofeedback bei vorliegenden Indikationen im Rahmen einer ergotherapeutischen Behandlung erfolgen kann.

Diese Stellungnahme der KVWL zur Verordnungsfähigkeit von Neurofeedback finden Sie unter Hinweis zur Verordnung/Neurofeedback.


Die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg ebenfalls folgende Aussage getroffen:

"... Die KV Baden Württemberg beantwortet Anfragen zur Verordnungsfähigkeit von Neurofeedback entsprechend den Aussagen des GKV-Spitzenverbands. Möglicherweise kam es hier in der Vergangenheit zu Missverständnissen.

Als eigenständiges Heilmittel ist Neurofeedback nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnungsfähig. Dazu müsste diese Methode in der Heilmittel-Richtlinie aufgeführt sein.

Allerdings besteht nach Aussage des GKV Spitzenverbands die Möglichkeit Neurofeedback, bei entsprechender Indikation, im Rahmen der zur Verfügung stehenden ergotherapeutischen Heilmittel (sensomotorisch - perzeptive Behandlung, Hirnleistungstraining / neuropsychologisch- orientierende Behandlung bzw. psychisch - funktionelle Behandlung) einzusetzen, wenn absehbar ist, dass damit das Behandlungsziel erreicht werden kann.

Auf die Verordnung sind die in der Heilmittel-Richtlinie aufgeführten ergotherapeutischen Heilmittel anzugeben. Die zusätzliche Aufführung der Technik Neurofeedback auf der Verordnung ist möglich. ..."

© 2023 - Ergotherapie und Neurofeedback - Philippe Gauffriau